Was ist das Informationsregister unter DORA?
Das Informationsregister (englisch: Register of Information) ist ein strukturiertes Verzeichnis, in dem Finanzunternehmen sämtliche vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) durch Drittanbieter dokumentieren müssen. Es bildet das Rückgrat des Drittparteienrisikomanagements unter der Digital Operational Resilience Act (DORA).
Das Register schafft Transparenz darüber, von welchen externen IKT-Dienstleistern ein Unternehmen abhängig ist, welche Funktionen ausgelagert werden und welche dieser Funktionen als kritisch oder wichtig eingestuft sind. Es dient nicht nur internen Steuerungszwecken, sondern ist zugleich die Datengrundlage, auf der die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) die kritischen IKT-Drittdienstleister (CTPP) identifizieren.
Jedes Finanzunternehmen führt das Register sowohl auf Einzel- als auch – sofern anwendbar – auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene. Die Pflege ist eine fortlaufende Aufgabe: Das Register muss jederzeit aktuell, vollständig und auf Anforderung der zuständigen Behörde verfügbar sein.
Rechtsgrundlage: Artikel 28(3) DORA und ITS (EU) 2024/2956
Die Pflicht zur Führung des Informationsregisters ergibt sich unmittelbar aus Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA). Danach müssen Finanzunternehmen im Rahmen ihres IKT-Risikomanagements ein Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung von IKT-Dienstleistungen Dritter führen und aktuell halten.
Die konkrete Ausgestaltung – also Inhalt, Struktur und Format – regelt der technische Durchführungsstandard (ITS) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 der Kommission. Dieser ITS legt die standardisierten Vorlagen fest, die alle Finanzunternehmen unionsweit einheitlich verwenden müssen, und stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden vergleichbare Daten erhalten.
Die zuständigen nationalen Behörden – in Deutschland die BaFin – sammeln die Register und leiten sie an die ESAs (EBA, ESMA, EIOPA) weiter. Diese aggregierten Daten bilden die Grundlage für das Aufsichtsregime über kritische IKT-Drittdienstleister.
Die 15 Vorlagen des Informationsregisters
Der ITS (EU) 2024/2956 definiert ein relationales Datenmodell aus 15 Vorlagen (Templates), die über eindeutige Schlüssel miteinander verknüpft sind. Jede Vorlage erfasst einen bestimmten Aspekt der IKT-Drittparteienbeziehungen:
- B_01.01–B_01.03 – Angaben zum meldenden Unternehmen, zur Meldebasis und zur Unternehmensstruktur
- B_02.01–B_02.03 – vertragliche Vereinbarungen: allgemeine Angaben, spezifische Angaben und Verknüpfung der Vertragsketten
- B_03.01–B_03.03 – Angaben zu den nutzenden Stellen, IKT-Dienstleistern und der Vertragslaufzeit
- B_04.01 – Angaben zur nutzenden Stelle innerhalb des Unternehmens
- B_05.01–B_05.02 – IKT-Drittdienstleister und die Kette der Unterauftragnehmer
- B_06.01 – Funktionen, die durch die IKT-Dienstleistung unterstützt werden
- B_07.01 – Bewertung der IKT-Dienste für kritische oder wichtige Funktionen
- B_99.01 – Stammdaten und verwendete Definitionen
Die Vorlagen folgen einer Eltern-Kind-Logik: Ein Vertrag aus B_02.01 verweist beispielsweise auf einen Dienstleister aus B_05.01, der wiederum eine unterstützte Funktion aus B_06.01 betrifft. Inkonsistenzen zwischen diesen Verweisen sind der häufigste Grund für eine Ablehnung der Meldung.
Meldeformat: xBRL-CSV
Das Informationsregister wird nicht als freies Dokument, sondern in einem maschinenlesbaren, standardisierten Format eingereicht. Die ESAs schreiben hierfür das Format xBRL-CSV vor – eine Kombination aus der eXtensible Business Reporting Language (xBRL) und CSV-Dateien, die den Aufbau und die Validierungsregeln der EBA-Taxonomie folgt.
Konkret besteht eine Einreichung aus einem Paket mehrerer CSV-Dateien (eine je Vorlage), einer JSON-Metadatendatei sowie der zugehörigen Taxonomieverweise, gebündelt in einem ZIP-Archiv. Jede Datei muss exakt der vorgegebenen Spaltenstruktur und Kodierung (UTF-8) entsprechen.
Vor der Übermittlung wird das Paket gegen die offiziellen Validierungsregeln (EBA Validation Rules) geprüft. Diese erkennen formale Fehler – etwa fehlende Pflichtfelder, ungültige Schlüsselverweise oder Formatverstöße – bereits vor der Einreichung. Wir empfehlen dringend, das Paket vorab mit einem Validierungstool zu prüfen, um Ablehnungen zu vermeiden.
Kontrollierte Vokabulare: LEI, ISO-Länder- und Währungscodes
Damit die Daten unionsweit eindeutig und vergleichbar sind, schreibt der ITS für viele Felder kontrollierte Vokabulare vor. Freitext ist hier unzulässig – stattdessen müssen genormte Identifikatoren verwendet werden:
- LEI (Legal Entity Identifier) – Der 20-stellige ISO-17442-Code identifiziert sowohl das meldende Finanzunternehmen als auch jeden IKT-Drittdienstleister eindeutig. Verfügt ein Dienstleister über keinen LEI, ist ein zugelassener alternativer Identifikator nach festen Regeln anzugeben.
- ISO-3166-Ländercodes – Für Sitz, Niederlassung und Ort der Datenverarbeitung sind die zweistelligen ISO-Ländercodes (z. B. DE, FR, IE) zu verwenden.
- ISO-4217-Währungscodes – Vertragswerte und Ausgaben werden mit dem dreistelligen Währungscode (z. B. EUR, USD) gemeldet.
Weitere Felder nutzen geschlossene Auswahllisten, etwa zur Art der IKT-Dienstleistung, zur Funktionskategorie oder zur Kritikalitätseinstufung. Die Verwendung eines nicht zugelassenen Werts führt regelmäßig zur Ablehnung des gesamten Meldepakets.
Jährliche Meldefrist und Verbindung zur CTPP-Benennung
Finanzunternehmen müssen ihr Informationsregister einmal jährlich an die zuständige nationale Behörde übermitteln. Die nationalen Behörden reichen die aggregierten Register bei den ESAs ein – der maßgebliche Stichtag liegt bei den Aufsichtsbehörden traditionell um den 30. April jedes Jahres. Die genaue Einreichungsfrist und die Referenzdaten gibt die BaFin jährlich bekannt; planen Sie die interne Datenerhebung mit ausreichendem Vorlauf.
Die übermittelten Register sind die Datengrundlage für die Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister (CTPP) durch die ESAs nach Artikel 31 DORA. Anhand der aggregierten Register identifizieren die Aufsichtsbehörden jene Anbieter, von denen eine systemische Abhängigkeit des Finanzsektors ausgeht. Benannte CTPP unterliegen anschließend einem eigenen, unionsweiten Aufsichtsrahmen.
Die Qualität Ihrer Meldung wirkt damit über das eigene Unternehmen hinaus: Unvollständige oder fehlerhafte Register verzerren das Gesamtbild und können aufsichtliche Nachfragen nach sich ziehen.
Häufige Ablehnungsgründe und wie Sie sie vermeiden
Ein erheblicher Teil der Erstmeldungen wird wegen formaler Fehler abgelehnt. Die häufigsten Ursachen sind:
- Ungültige oder fehlende LEI – abgelaufene LEI-Registrierungen oder LEI, die nicht im GLEIF-Verzeichnis auffindbar sind.
- Inkonsistente Schlüsselverweise – ein Vertrag verweist auf einen Dienstleister oder eine Funktion, die in der zugehörigen Vorlage nicht angelegt ist (gebrochene Eltern-Kind-Beziehung).
- Unzulässige Codewerte – Freitext statt ISO-Länder- oder Währungscode, oder Werte außerhalb der vorgeschriebenen Auswahllisten.
- Falsches Datei- oder Zeichenformat – abweichende Spaltenreihenfolge, fehlende Pflichtfelder, falsche Trennzeichen oder eine andere Kodierung als UTF-8.
- Fehlende Kritikalitätseinstufung – Verträge zu kritischen oder wichtigen Funktionen ohne vollständige Bewertung in B_07.01.
- Dubletten – mehrfach angelegte Verträge oder Dienstleister mit uneinheitlichen Schlüsseln.
So beugen Sie vor: Pflegen Sie die Stammdaten zentral, validieren Sie das Paket vor jeder Einreichung gegen die EBA-Validierungsregeln und prüfen Sie die referentielle Integrität zwischen den Vorlagen. Ein strukturierter Erstellungsprozess reduziert das Ablehnungsrisiko erheblich.
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Häufige Fragen
Wer ist verpflichtet, ein Informationsregister zu führen?
Alle Finanzunternehmen im Anwendungsbereich von DORA – darunter Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und viele weitere – müssen ein Informationsregister über ihre IKT-Drittdienstleisterbeziehungen führen und jährlich an die zuständige Behörde übermitteln.
Bis wann muss das Informationsregister eingereicht werden?
Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich. Der maßgebliche Stichtag der Aufsichtsbehörden liegt regelmäßig um den 30. April. Die genaue Frist und das Referenzdatum gibt die BaFin jedes Jahr bekannt, weshalb wir empfehlen, die interne Datenerhebung mit deutlichem Vorlauf zu planen.
In welchem Format muss das Register eingereicht werden?
Das Register wird im Format xBRL-CSV eingereicht – einem Paket aus mehreren CSV-Dateien (eine je Vorlage), einer JSON-Metadatendatei und Taxonomieverweisen, gebündelt als ZIP-Archiv nach der EBA-Taxonomie. Vor der Übermittlung sollte das Paket gegen die offiziellen EBA-Validierungsregeln geprüft werden.
Wie viele Vorlagen umfasst das Informationsregister?
Der ITS (EU) 2024/2956 definiert 15 miteinander verknüpfte Vorlagen. Sie erfassen unter anderem das meldende Unternehmen, die vertraglichen Vereinbarungen, die IKT-Drittdienstleister, deren Unterauftragnehmer sowie die unterstützten Funktionen und deren Kritikalitätseinstufung.
Welche Identifikatoren und Codes sind vorgeschrieben?
Für die eindeutige Identifikation von Unternehmen und Dienstleistern ist der LEI (Legal Entity Identifier nach ISO 17442) erforderlich. Länder werden mit ISO-3166-Codes (z. B. DE), Währungen mit ISO-4217-Codes (z. B. EUR) angegeben. Weitere Felder nutzen geschlossene Auswahllisten; Freitext ist dort unzulässig.
Welcher Zusammenhang besteht zur Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister?
Die aggregierten Informationsregister sind die Datengrundlage, auf der die ESAs nach Artikel 31 DORA kritische IKT-Drittdienstleister (CTPP) identifizieren und benennen. Anhand der gemeldeten Abhängigkeiten erkennen die Aufsichtsbehörden systemrelevante Anbieter, die anschließend einem eigenen unionsweiten Aufsichtsrahmen unterliegen.
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